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§ 182 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 182 Feststellung des Mittelbedarfs



Die Abwicklungsbehörde hat unverzüglich den Mittelbedarf festzustellen, sobald

1.
aufgrund des Ergebnisses der Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung nach § 126 feststeht, dass einem Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigten, Anspruchsberechtigten oder anderen Gläubigern größere Verluste entstanden sind, als sie bei einer Liquidation im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, und der betreffende Anteilseigner, Versicherungsnehmer, Begünstigte, Anspruchsberechtigte oder andere Gläubiger deshalb nach § 127 ein Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags zusteht,

2.
die Abwicklungsbehörde über Maßnahmen zur Abwicklungsfinanzierung nach § 174 Absatz 5 entscheidet oder

3.
sich der nach Nummer 1 oder Nummer 2 festgestellte Mittelbedarf für Entschädigungen nach § 171 Nummer 1 oder für ergriffene Maßnahmen der Abwicklungsfinanzierung nach § 171 Nummer 2 nachträglich erhöht.



 

Zitierungen von § 182 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 182 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 187 VSAG Erhebung von Beiträgen
... Die Abwicklungsbehörde kann Beiträge erheben, um den nach § 182 festgestellten Mittelbedarf zu decken. Sofern Mittel im Abwicklungsfonds vorhanden sind, ...
§ 191 VSAG Verteilung des Mittelbedarfs auf die Versicherungssparten; Verordnungsermächtigung
... Die Versicherungssparten tragen an dem nach § 182 festgestellten Mittelbedarf einen spartenspezifischen Anteil, der sich je zu einem Drittel ...
§ 193 VSAG Verteilung der Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre; Verordnungsermächtigung
... verteilt die Beitragserhebung auf mehrere Kalenderjahre, sofern die Erhebung des nach § 182 festgestellten Mittelbedarfs innerhalb des laufenden Kalenderjahres die beitragspflichtigen ...