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§ 189 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 189 Stundung von Beiträgen



(1) Die Abwicklungsbehörde kann auf Antrag die Zahlung erhobener Beiträge eines beitragspflichtigen Unternehmens ganz oder teilweise stunden, wenn die Beitragszahlung dazu führen würde, dass die Voraussetzungen des § 314 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllt wären oder die Mindestkapitalanforderung nach § 122 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht mehr bedeckt wäre.

(2) 1Die Stundung soll in der Regel für höchstens zwölf Monate gewährt werden. 2Sie kann auf Antrag des beitragspflichtigen Unternehmens verlängert werden.

(3) Die gestundeten Beiträge werden zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet, wenn die Voraussetzungen für die Stundung nicht mehr vorliegen.

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