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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 190 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung
(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Sicherungsfonds bei der Berechnung und Erhebung der Beiträge einbinden. 2Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde die Sicherungsfonds dazu heranziehen,
- 1.
- die für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen von den Versicherungsunternehmen einzuholen und an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln oder
- 2.
- die Beiträge in entsprechender Anwendung dieses Unterabschnitts für die Abwicklungsbehörde zu erheben.
(2) Werden die Sicherungsfonds nach Absatz 1 tätig, finden die Vorschriften über die Aufsicht nach § 225 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die Mitwirkungspflichten nach § 228 Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die Zwangsmittel nach § 231 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die den Sicherungsfonds nach Absatz 1 entstehen, sind in entsprechender Anwendung des § 226 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die Beiträge der Versicherungsunternehmen, die einem Sicherungsfonds angehören, zu finanzieren.
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