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§ 190 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 190 Mitwirkung der Sicherungsfonds an der Beitragserhebung



(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann die Sicherungsfonds bei der Berechnung und Erhebung der Beiträge einbinden. 2Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde die Sicherungsfonds dazu heranziehen,

1.
die für die Beitragserhebung erforderlichen Informationen von den Versicherungsunternehmen einzuholen und an die Abwicklungsbehörde zu übermitteln oder

2.
die Beiträge in entsprechender Anwendung dieses Unterabschnitts für die Abwicklungsbehörde zu erheben.

(2) Werden die Sicherungsfonds nach Absatz 1 tätig, finden die Vorschriften über die Aufsicht nach § 225 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die Mitwirkungspflichten nach § 228 Absatz 1 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die Zwangsmittel nach § 231 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) Die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die den Sicherungsfonds nach Absatz 1 entstehen, sind in entsprechender Anwendung des § 226 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch die Beiträge der Versicherungsunternehmen, die einem Sicherungsfonds angehören, zu finanzieren.

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