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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 188 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 188 Fälligkeit der Beiträge und Vollstreckbarkeit
(1) 1Beiträge werden einen Monat nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das beitragspflichtige Unternehmen fällig, wenn die Abwicklungsbehörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt. 2Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.
(2) 1Wird der Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Abwicklungsbehörde Säumniszuschläge. 2§ 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Aus den Beitragsbescheiden der Abwicklungsbehörde findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. 2Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Abwicklungsbehörde. 3Vollstreckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Niederlassung des Vollstreckungsschuldners zuständige Hauptzollamt.
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