Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 18 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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§ 18 EU-Konformitätserklärung für Produkte


§ 18 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.

(2) 1Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nachweislich erfüllt sind. 2Wurde von der Möglichkeit einer Ausnahme nach den §§ 16 oder 17 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.

(3) 1Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). 2Sie enthält die in Anlage 2 angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. 3Sie wird in die deutsche Sprache übersetzt. 4Die Anforderungen an die technischen Unterlagen dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßigen Aufwand auferlegen.

(4) 1Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller oder ein von ihm Bevollmächtigter eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus. 2In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle anzugeben.

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Zitierungen von § 18 BFSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BFSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BFSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BFSG Pflichten des Herstellers
... nachgewiesen wurde, 3. der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach § 18 ausgestellt hat und 4. die CE-Kennzeichnung nach § 19 angebracht wurde.  ...
§ 23 BFSG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten
... Vorgaben des § 19 angebracht wurde, 2. die EU-Konformitätserklärung nach § 18 nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde, 3. die technischen ...
Anlage 2 BFSG (zu den §§ 6, 9, 18 und 19) Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte


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