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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

Abschnitt 5 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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Abschnitt 5 CE-Kennzeichnung

§ 18 EU-Konformitätserklärung für Produkte



(1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr gebracht wird, muss der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.

(2) 1Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor, dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nachweislich erfüllt sind. 2Wurde von der Möglichkeit einer Ausnahme nach den §§ 16 oder 17 Gebrauch gemacht, so geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahmeregelung betroffen sind.

(3) 1Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). 2Sie enthält die in Anlage 2 angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. 3Sie wird in die deutsche Sprache übersetzt. 4Die Anforderungen an die technischen Unterlagen dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßigen Aufwand auferlegen.

(4) 1Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller oder ein von ihm Bevollmächtigter eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus. 2In dieser Erklärung sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle anzugeben.


§ 19 CE-Kennzeichnung



(1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Konformitätsbewertungsverfahren nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr gebracht wird, ist es vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten, soweit es diesem übertragen wurde, mit der CE-Kennzeichnung nach Maßgabe des Absatzes 2 zu versehen.

(2) 1Die CE-Kennzeichnung wird deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette angebracht. 2Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht.

(3) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30; ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.