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§ 18 - Artikel 10-Gesetz (G 10)

§ 18 Strafvorschriften



Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.





 

Frühere Fassungen von § 18 G 10

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 G 10

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 G 10 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in G 10 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 G 10 Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung (vom 16.01.2026)
... 3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. Der nach Absatz 1 Satz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2499
Artikel 1 1. G10uaÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen." c) Nach Absatz 2 Satz 2 ...

Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 2 SÜGMoG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... Maßgabe des Satzes 1 Nummer 2 zu unterziehen." 2. In der Überschrift zu § 18 wird die Angabe „Straftaten" durch die Angabe „Strafvorschriften" ...