Tools:
Update via:
Abschnitt 6 - Artikel 10-Gesetz (G 10)
Artikel 1 G. v. 26.06.2001 BGBl. I S. 1254, 2298, 2017 I 154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Geltung ab 29.06.2001; FNA: 190-4 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
| |
Geltung ab 29.06.2001; FNA: 190-4 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
| |
Abschnitt 6 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17 Mitteilungsverbote
(1) Wird die Telekommunikation nach diesem Gesetz oder nach den §§ 100a, 100e der Strafprozessordnung überwacht, darf diese Tatsache von Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
(2) Wird die Aushändigung von Sendungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 angeordnet, darf diese Tatsache von Personen, die zur Aushändigung verpflichtet oder mit der Sendungsübermittlung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
(3) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 1a Satz 1, darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 9. Juli 2021
§ 18 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 m.W.v. 16. Januar 2026
§ 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut,
- 4.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10 Absatz 1 zuständige Stelle.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 m.W.v. 16. Januar 2026
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4705/b12670.htm
