§ 18 - Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)

§ 18 Weitere Verfahrensvorschriften



1Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung oder auf Ergänzung nach § 5 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden. 2§ 42a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 3Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.



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