(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- 1.
- eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlichfachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
- 2.
- das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
- 3.
- die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
- 4.
- bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nummer 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nummer 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:
- 1.
- den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,
- 2.
- die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen und
- 3.
- die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.
(5) 1Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen Behörde erteilt. 2Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten. 3Erfüllt eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr oder verstößt sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, kann das Ruhen der Erlaubnis vorübergehend angeordnet werden. 4Die Voraussetzungen über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.
(6) 1Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. 2Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sichergestellt sind.
(7) 1Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind. 2Bei einer Besamungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
(8) 1Der Betreiber einer nach Absatz 1 Satz 1 erlaubten
- 1.
- Besamungsstation hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung des Samens,
- 2.
- Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung der Eizellen und Embryonen
jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen.
2Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.
(9) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zur Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen genehmigen
- 1.
- für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen,
- 2.
- für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen vereinbar ist,
- 3.
- für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften ... Samen einsetzt, 17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, eine ... § 17 Absatz 1 Satz 1 Embryonen überträgt, 22. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt, 23. einer mit einer ... oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt, 23. einer mit einer Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 24. einer mit einer Genehmigung nach ... verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 24. einer mit einer Genehmigung nach § 18 Absatz 9 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 25. entgegen § 22 Absatz 3 Satz ...
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904