Die für die Prüfungen zuständigen Industrie- und Handelskammern nach
§ 1 Absatz 3 und
§ 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach
§ 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu übermitteln, die nach
§ 14 Nummer 2 bis 4 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach
§ 14 Nummer 2 bis 4 führen.
§ 28 BKrFQG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023) ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 6. entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht ...
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575