Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)

Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
|

§ 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher



(1) Ist ein Befähigungszeugnis, ein Schifferdienstbuch oder ein Bordbuch zerstört oder, insbesondere durch Diebstahl oder Verlust, abhandengekommen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin

1.
den Verlust der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen und ihr gegenüber die Zerstörung oder das Abhandenkommen glaubhaft zu machen und

2.
das Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, wenn es noch vorhanden ist oder sobald es nachträglich wieder aufgefunden wird.

(2) 1Im Falle des Absatzes 1 ist die ausstellende Behörde befugt, den Status des betroffenen Befähigungszeugnisses oder Schifferdienstbuches im jeweiligen Register auf „zerstört", „gestohlen" oder „verloren" zu ändern. 2Bei Bordbüchern ist die ausstellende Behörde befugt, dies in der zentralen Binnenschiffsbestandsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu vermerken oder dies zu veranlassen.

(3) 1Zudem stellt die ausstellende Behörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin

1.
bei Nachweis der Identität ein neues Befähigungszeugnis oder ein neues Schifferdienstbuch oder

2.
bei Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein neues Bordbuch aus.

2Die neuen Dokumente werden mit einer neuen Dokumentennummer und dem Datum der erneuten Ausstellung als Ausstellungsdatum ausgestellt. 3Darüber hinaus sind in dem neuen Dokument die Daten des vorherigen Dokumentes eingetragen, bei Befähigungszeugnissen einschließlich des Gültigkeitsdatums des vorherigen Dokuments. 4Für die Berechnung von Gültigkeitszeiten ist das Gültigkeitsdatum des vorherigen Dokuments maßgeblich.



 

Zitierungen von § 19 BinSchPersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchPersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 120 BinSchPersV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.09.2022)
... 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt, 3. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig ...
§ 123 BinSchPersV Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher (vom 14.04.2023)
... Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3 beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch ...