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Abschnitt 3 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)


Teil 2 Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Abschnitt 3 Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

§ 19 Zuständigkeit



(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach § 13 ist die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.

(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 14 bis 18 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.


§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 20 ändert mWv. 9. Februar 2023 SÜFV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Februar 2023.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser