§ 19 Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.
(2)
1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
2Gegenüber einem Unternehmer, der in den von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresumsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahresumsatzes nicht übersteigen.
3Die Höhe des Jahresumsatzes kann geschätzt werden.
4Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro.
5Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Beteiligten, der im Sinne des
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne des
§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der Bußgeldrahmen des Satzes 1.
6Das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße im Sinne des
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der
Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.
- 1.
- das Bundesamt für Justiz,
- 2.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und
- 3.
- die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht.
Frühere Fassungen von § 19 UWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG)
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 12.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 43
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 1 GWGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ... 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften." 8. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Bußgeldvorschriften bei einem ... allgemeinen Vorschriften." 8. § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466
Artikel 3 GeschGehGEG Änderung der Strafprozessordnung ... 1. In § 374 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb " durch die Wörter „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und ... 2. In § 395 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb " durch ein Komma und die Wörter „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren ...
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