§ 19b - AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)

V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
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§ 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person


§ 19b hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. 2Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. 3§ 18 bleibt unberührt.

(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.


Text in der Fassung des Artikels 4 Datenaustauschverbesserungsgesetz G. v. 2. Februar 2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 5. Februar 2016

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Frühere Fassungen von § 19b AZRG-DV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.02.2016Artikel 4 Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130
aktuell vorher 05.12.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 27.11.2014 BGBl. I S. 1827
aktuellvor 05.12.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 19b AZRG-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19b AZRG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AZRG-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 4 DatAustVG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt. 7. § 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 ...

Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1827
Artikel 1 AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... 7 des AZR-Gesetzes." 7. Vor § 20 werden die folgenden §§ 19a und 19b eingefügt: „§ 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf ... entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten. § 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person ...


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