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§ 1 - BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)

V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-8 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Beschussgesetz,

2.
Beschussverordnung,

3.
Sprengstoffgesetz,

4.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

5.
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

6.
Deponieverordnung,

7.
Gefahrstoffverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.



 
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Frühere Fassungen von § 1 BAMBGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.12.2025Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
vom 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BAMBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BAMBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAMBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294
Artikel 1 1. BAMBGebVÄndV Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 384) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Bundesanstalt für ...