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§ 1 - BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)

V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712 (Nr. 31)
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-8 Verwaltungsgebühren

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Beschussgesetz,

2.
Beschussverordnung,

3.
Sprengstoffgesetz,

4.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

5.
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

6.
Rechtsdienstleistungsgesetz,

7.
Deponieverordnung,

8.
Gefahrstoffverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

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