Änderung § 1 BAMBGebV vom 02.12.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BAMBGebVÄndV am 2. Dezember 2025 und Änderungshistorie der BAMBGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 BAMBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2025 geltenden Fassung
§ 1 BAMBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen


(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1. Beschussgesetz,

2. Beschussverordnung,

3. Sprengstoffgesetz,

4. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

5. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

(Text alte Fassung)

6. Rechtsdienstleistungsgesetz,

7.
Deponieverordnung,

8.
Gefahrstoffverordnung.

(Text neue Fassung)

6. Deponieverordnung,

7.
Gefahrstoffverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.



 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed