| § 1 BAMBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.12.2025 geltenden Fassung | § 1 BAMBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 02.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 294 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen | |
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Beschussgesetz, 2. Beschussverordnung, 3. Sprengstoffgesetz, 4. Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz, 5. Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz, | |
| (Text alte Fassung) 6. Rechtsdienstleistungsgesetz, 7. Deponieverordnung, 8. Gefahrstoffverordnung. | (Text neue Fassung) 6. Deponieverordnung, 7. Gefahrstoffverordnung. |
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt. | |