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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung BMI (BMIBGebV)

V. v. 02.09.2019 BGBl. I S. 1359 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 4 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2019; FNA: 202-5-4 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen








 

Frühere Fassungen von § 1 BMIBGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.07.2026Artikel 15 Gesetz für den Bürokratierückbau im Bereich des Bundesministeriums des Innern
vom 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.