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§ 1 - Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3515 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme



(1) 1Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

1.
Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,

2.
Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

3.
elektronische Buchhaltungsprogramme,

4.
Waren- und Dienstleistungsautomaten,

5.
Geldautomaten sowie

6.
Geld- und Warenspielgeräte.

(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gelten ebenfalls

1.
Taxameter im Sinne des Anhangs IX der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (EU-Taxameter) und

2.
Wegstreckenzähler.



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Frühere Fassungen von § 1 KassenSichV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
vom 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
aktuell vorher 10.08.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
vom 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
aktuellvor 10.08.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 KassenSichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KassenSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KassenSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Artikel 1 KassenSichVÄndV Änderung der Kassensicherungsverordnung
... vom 26. September 2017 (BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme  ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des ...
Artikel 2 KassenSichVÄndV Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
... durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wurde, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Nummern ...