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§ 1 - Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)

V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 373; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Geltung ab 30.12.2025; FNA: 610-6-22-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Abschnitt 2 dieser Verordnung regelt den automatischen Austausch von Informationen zu den Berichtspflichten nach dem Mindeststeuergesetz mit den Vertragsstaaten gemäß § 75 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU und die Besonderheiten beim Erstellen des Mindeststeuer-Berichts für berichtspflichtige Geschäftseinheiten.

(2) Abschnitt 3 dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes.



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Frühere Fassungen von § 1 MinStDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.08.2026Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
vom 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 MinStDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MinStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Artikel 1 MinStBVÄndV Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
...  (Mindeststeuerdurchführungsverordnung - MinStDV)". 2. Vor § 1 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 1 ... „Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen". 3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Anwendungsbereich  ... Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen". 3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Anwendungsbereich (1) Abschnitt 2 dieser ... 3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: „ § 1 Anwendungsbereich (1) Abschnitt 2 dieser Verordnung regelt den automatischen Austausch ...