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Abschnitt 1 - Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 373; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 235
Geltung ab 30.12.2025; FNA: 610-6-22-1 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 30.12.2025; FNA: 610-6-22-1 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Abschnitt 2 dieser Verordnung regelt den automatischen Austausch von Informationen zu den Berichtspflichten nach dem Mindeststeuergesetz mit den Vertragsstaaten gemäß § 75 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU und die Besonderheiten beim Erstellen des Mindeststeuer-Berichts für berichtspflichtige Geschäftseinheiten.
(2) Abschnitt 3 dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung V. v. 7. August 2026 BGBl. 2026 I Nr. 235 m.W.v. 18. August 2026
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Mindeststeuergesetzes und die in den nachstehenden Absätzen aufgeführten Definitionen.
(2) Ein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr entweder eine anerkannte Primär- oder eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung oder beide Regelungen umgesetzt hat.
(3) Ein Nur-NES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer umgesetzt hat und in diesem Geschäftsjahr kein Umsetzungssteuerhoheitsgebiet ist.
(4) Ein SES-Steuerhoheitsgebiet ist ein Steuerhoheitsgebiet, das im jeweiligen Geschäftsjahr eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung umgesetzt hat.
(5) Einzige Datenquelle bezeichnet die Datengrundlage auf deren Basis der Mindeststeuer-Bericht nach den GloBE-Mustervorschriften ausgefüllt wird.
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