(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- 1.
- Mess- und Eichgesetz,
- 2.
- Mess- und Eichverordnung,
- 3.
- Gewerbeordnung,
- 4.
- Spielverordnung,
- 5.
- Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
- 6.
- Beschussgesetz,
- 7.
- Beschussverordnung,
- 8.
- Waffengesetz,
- 9.
- Fertigpackungsverordnung und
- 10.
- Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312