§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt
- 1.
- auf den Binnenschifffahrtsstraßen: für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet,
- 2.
- auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
Frühere Fassungen von § 1 SpFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 2 SpFV Begriffsbestimmungen (vom 14.04.2023) ... 2. Seeschifffahrtsstraßen: die Seeschifffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßenordnung und des § 1 der Verordnung zur Einführung der ...
Zitat in folgenden NormenSportseeschifferscheinverordnung
neugefasst durch B. v. 03.03.1998 BGBl. I S. 394; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 412
§ 6 SportSeeSchV Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins (vom 10.05.2017) ... des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist, 2. den Nachweis erbringt, daß er mindestens 300 Seemeilen auf Yachten mit ... des Sportbootführerscheins für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach § 1 der Sportbootführerscheinverordnung ist, 2. a) im Besitz des Sportküstenschifferscheins ist und zusätzlich ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4043
Berichtigung 2. SpBootRÄndVBer ... wie folgt zu berichtigen: 1. Artikel 1 ist wie folgt zu berichtigen: a) In § 1 Nummer 2 ist das Wort „Binnnenschifffahrtsstraßen" durch das Wort ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
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