(1)
1Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende.
2Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des
Soldatengesetzes leisten.
3Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach
§ 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von
§ 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach
§ 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.
(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für
- 1.
- Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,
- 2.
- Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,
- 3.
- freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und
- 4.
- unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.
(4)
1Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die
§§ 12 bis 17a nicht anzuwenden.
2Abweichend von
§ 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach
§ 19 von Amts wegen gewährt.
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§ 27 USG Auskunfts- und Mitteilungspflichten (vom 01.01.2025) ... Leistende, die Leistungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 beantragen, haben Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes ...
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370