§ 1a Anwendung dieses Gesetzes
§ 2 Absatz 2 sowie die
§§ 2a und
23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
Frühere Fassungen von § 1a ZDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Artikel 3 EGBFDG Änderung des Zivildienstgesetzes ... a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes". b) Folgende ... eines Bundesfreiwilligendienstes". 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des ... 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes Die ...
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 8 WDModG Änderung des Zivildienstgesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 1a Anwendung dieses ... a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 1a Anwendung dieses Gesetzes". b) Die Angabe zu § 14c wird durch die folgende ... folgende Angabe ersetzt: „§ 14c Freiwilligendienst". 2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt: „§ 1a Anwendung dieses ... „§ 14c Freiwilligendienst". 2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt: „§ 1a Anwendung dieses Gesetzes § 2 Absatz 2 ... 2. § 1a wird durch den folgenden § 1a ersetzt: „ § 1a Anwendung dieses Gesetzes § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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