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§ 202 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 202 Zumessungskriterien



(1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde treffen ihre Entscheidungen über die Verhängung von Bußgeldern nach § 199 Absatz 1 oder die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 200 oder 201 unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

(2) 1Sofern die Zumessungskriterien zu den anwendbaren nationalen Vorschriften oder den hergebrachten Verwaltungs- und Verfassungsgrundsätzen nicht im Widerspruch stehen, berücksichtigen die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde bei ihren Entscheidungen nach Absatz 1

1.
die Schwere und die Dauer des Verstoßes,

2.
den Grad der Verantwortlichkeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

3.
die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

4.
die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese Gewinne oder Verluste beziffern lassen,

5.
die Verluste, die Dritten, einschließlich Versicherungsnehmern, durch den Verstoß entstanden sind, soweit sich diese beziffern lassen,

6.
die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde und der Abwicklungsbehörde und

7.
frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

2Für die Zwecke von Satz 1 Nummer 3 umfassen die Indikatoren für die Finanzkraft einer natürlichen oder juristischen Person den Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder die Jahreseinkünfte der verantwortlichen natürlichen Person.