(1) 1Die notwendigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden übernommen, wenn
- 1.
- die den Haushalt führende Soldatin oder der den Haushalt führende Soldat den Haushalt wegen einer medizinisch erforderlichen außerhäuslichen Unterbringung im Sinne von § 6 Absatz 2, §§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 19a und 27 Absatz 1 Nummer 6 nicht weiterführen kann,
- 2.
- im Haushalt mindestens ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, oder eine andere Person, die pflegebedürftig ist, verbleibt und
- 3.
- keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
2In Ausnahmefällen kann aus Fürsorgegründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von diesen Voraussetzungen abgewichen werden.
(2) Die Kosten für eine erforderliche Familien- und Haushaltshilfe werden bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleisters bis zu der Höhe übernommen, in der sie von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden.
(4) Wird die Familien- und Haushaltshilfe durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der Soldatin oder des Soldaten durchgeführt, gilt
§ 19 Absatz 5 entsprechend.
(5) 1Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe, deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt worden ist, werden in der in den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Höhe für höchstens 28 Tage übernommen
- 1.
- bei schwerer Krankheit einer Soldatin oder eines Soldaten oder
- 2.
- bei akuter Verschlimmerung einer Krankheit einer Soldatin oder eines Soldaten,
insbesondere unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, unmittelbar nach einer ambulanten Operation oder unmittelbar nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung.
2Satz 1 gilt auch für Alleinstehende.
3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Werden statt der Inanspruchnahme einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder im Haushalt lebende pflegebedürftige Personen in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, werden die Kosten hierfür bis zur Höhe der sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe übernommen.
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