(2) Abweichend von Absatz 1 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft:
- 1.
- Artikel 1,
- 2.
- Artikel 10 mit Ausnahme von Nummer 7,
- 3.
- Artikel 13,
- 4.
- Artikel 15 Nummer 4, 6 bis 10, 14 bis 16 und 21,
- 5.
- Artikel 16,
- 6.
- Artikel 17 Nummer 24 Buchstabe a und
- 7.
- Artikel 18a Nummer 8.
(4) Abweichend von Absatz 1 tritt
Artikel 10a am 1. September 2022 in Kraft.
(7) Abweichend von Absatz 1 tritt
Artikel 18 Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juli 2022.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726