§ 20 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
| |

§ 20 Nachträgliche Korrekturen


§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:

1.
aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,

2.
aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,

3.
aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

4.
aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,

5.
aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist, oder

6.
aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung.

(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 20 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 EnFG Grundsatz
... soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind. § 20 ist entsprechend ...
Anlage 1 EnFG (zu § 2) Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2023)
... den Vorgaben nach § 18 Absatz 1 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2 und ... 1 entfallende Zinsen, 3.2 Zahlungen auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 20 , 3.3 Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach § 19 Absatz 2, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 11 StromPBGEG Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes
...  4. In § 32 Nummer 3 Buchstabe e werden die Wörter „die in der in § 20 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd der genannten" durch die Wörter „die in der in § 30 Nummer 3 Buchstabe c ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed