(1) Zur Verteidigung der Bachelorthesis ist zugelassen, wer die Bachelorthesis bestanden hat.
(2) In der Verteidigung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen in den bearbeiteten Themengebieten besitzen und die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern und begründen können.
(3) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(4) 1Die Verteidigung dauert 30 Minuten. 2Sie beginnt mit einer etwa 15-minütigen Präsentation der wesentlichen Inhalte und Schlussfolgerungen der Bachelorthesis durch die Studierende oder den Studierenden. 3Anschließend werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Bachelorthesis und die Präsentation gestellt.
(5) Für die Anfertigung des Protokolls gilt
§ 18 Absatz 5 entsprechend.
§ 30 GBankDVDV Übergangsregelung ... Stelle des § 12 Absatz 1 und 2, der §§ 15, 17 und 18 Absatz 3, der §§ 19 bis 22 sowie der §§ 24 und 26 dieser Verordnung § 5 Absatz 1 und 2, die ...