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§ 20 - Mindeststeuergesetz (MinStG)

§ 20 Dividendenkürzungsbetrag



(1) Der Dividendenkürzungsbetrag setzt sich zusammen aus Dividenden oder anderen Gewinnausschüttungen aus Eigenkapitalbeteiligungen, wenn

1.
von Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe zusammen eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Gewinn, Kapital, an Rücklagen oder Stimmrechten der ausschüttenden Einheit zum Zeitpunkt der Ausschüttung besteht (Schachtelbeteiligungen) oder

2.
die Eigenkapitalbeteiligungen zum Zeitpunkt der Ausschüttung für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten von der Geschäftseinheit gehalten werden, die die Dividenden oder die anderen Gewinnausschüttungen empfängt (Langzeitbeteiligungen).

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Dividenden oder andere Gewinnausschüttungen, wenn sie aus Anteilen an einer Investmenteinheit stammen, für die das Wahlrecht im Sinne des § 74 ausgeübt worden ist. 2Bei zusammengesetzten Finanzinstrumenten gilt Absatz 1 nur bezogen auf den Teil der Dividende oder anderen Gewinnausschüttung, der auf die Eigenkapitalkomponente des Instruments entfällt.

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Zitierungen von § 20 MinStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MinStG Ausgeschlossene Einheiten
... ausgenommene Gewinne oder Verluste im Sinne des § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 oder des § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 erzielen. Als ...
§ 7 MinStG Begriffsbestimmungen
... des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindesteuer-Verlusts nach § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 oder nach § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 ausgenommen werden. (19) ...
§ 18 MinStG Hinzurechnungen und Kürzungen
... Gesamtsteueraufwands (§ 19), 2. vermindert um den Dividendenkürzungsbetrag ( § 20 ), 3. vermindert um ausgenommene Gewinne oder vermehrt um ausgenommene Verluste aus ...
§ 21 MinStG Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen
... des beizulegenden Zeitwerts und aus der Veräußerung von Schachtelbeteiligungen ( § 20 Absatz 1 Nummer 1 ) sowie 2. Gewinne und Verluste in Bezug auf Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der ...
§ 33 MinStG Ausschluss von Aufwendungen bei fondsgebundenen Versicherungen
... Zusammenhang mit Erträgen stehen, die nach § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 zu kürzen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit diese Erträge die Gebühren ...
§ 38 MinStG Steuerpflicht von Portfoliodividenden
... Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 20 Absatz 1 Nummer 2 für die Ermittlung des Dividendenkürzungsbetrags einer Geschäftseinheit nicht ...
§ 39 MinStG Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen
... oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen sind Gewinne oder Verluste aus Schachtelbeteiligungen ( § 20 Absatz 1 Nummer 1 ), die 1. ohne Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 1 nach § 21 ausgenommen ... alle von Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets gehaltenen Schachtelbeteiligungen ( § 20 Absatz 1 Nummer 1 ) einheitlich auszuüben. Der Widerruf der Inanspruchnahme des Wahlrechts ist bezogen ...
§ 40 MinStG Symmetrische Behandlung qualifizierter Währungsgewinne oder qualifizierter Währungsverluste bei Nettoinvestitionen in einen Geschäftsbetrieb
... soweit sie 1. die Absicherung von Währungsrisiken in Schachtelbeteiligungen ( § 20 Absatz 1 Nummer 1 ) betreffen, die von der Geschäftseinheit oder einer anderen Geschäftseinheit gehalten ... sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die betreffende Schachtelbeteiligung ( § 20 Absatz 1 Nummer 1 ) hält, ist Absatz 1 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden. (3) Für ... 77 Absatz 2; es ist für die Absicherung von Währungsrisiken in Schachtelbeteiligungen ( § 20 Absatz 1 Nummer 1 ) einer Geschäftseinheit einheitlich ...
§ 67 MinStG Joint Venture
... ausgenommener Gewinne oder Verluste im Sinne des § 18 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 oder des § 18 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 erzielt, 4. eine Einheit, die ...
§ 87 MinStG Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour
... die auf einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 beruhen. Dies gilt nur, wenn der Verlust 50 Millionen Euro für ein ...