§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen
(1)
1Für die Durchführung des „Deutsch-Tests für Zuwanderer" nach
§ 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests „Leben in Deutschland" nach
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich.
2Das Bundesamt kann die nach den
§§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integrationskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten.
3Antragstellern, die nicht als Integrationskursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf besteht.
(2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu Folgendem enthalten:
- 1.
- zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers,
- 2.
- zum Einsatz von Prüfern,
- 3.
- zum Vorhandensein ausreichender räumlicher Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche der Prüfungsräume und zur maximalen Teilnehmeranzahl pro Prüfungstermin, und
- 4.
- zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat nach § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten.
(3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskurstests" bescheinigt.
(4)
1Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt.
2§ 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesamt kann private oder öffentliche Stellen mit einer regional zentralisierten Durchführung von Einstufungstests nach
§ 11 Absatz 2 und von Abschlusstests nach
§ 17 Absatz 1 beauftragen.
Frühere Fassungen von § 20a IntV
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interne Verweise§ 11 IntV Grundstruktur des Sprachkurses (vom 01.02.2023) ... nach § 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis Gebrauch macht. Für die Abnahme des Einstufungstests ...
§ 19 IntV Anforderungen an den Zulassungsantrag (vom 07.12.2024) ... Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests ...
Zitat in folgenden NormenIntegrationskurstestverordnung (IntTestV)
V. v. 09.04.2013 BGBl. I S. 801
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Fünfte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013) ... 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis zur Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfahrens ... Deutschland". Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a ) abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ... Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests ... Kostenerstattungssätze fest." 17. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen (1) ... 17. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen (1) Für die Durchführung des ... In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend." 18. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt: „§ 20b Widerruf und ...
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