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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (5. GAPDZVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2026 GAPDZV § 3, § 7, § 8, § 11, § 19, § 21, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 396) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
in einem Plan oder einem Projekt für Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Umsetzung

aa)
der Richtlinie 92/43/EWG oder

bb)
der Richtlinie 2009/147/EG oder".

b)
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
die Fläche einer Verpflichtung unterliegt im Rahmen einer

a)
Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

b)
Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

c)
Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

d)
freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach dem Rechtsakt, durch den die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgehoben wird (ELER-Regelung), in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung,

e)
aus öffentlichen Mitteln finanzierten freiwilligen Maßnahme, die mit den Vorgaben der in den Buchstaben a bis d genannten im Zeitpunkt der Verpflichtung jeweils geltenden Grundlage im Einklang stand oder steht, oder

f)
produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahme gemäß § 15 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie entsprechender Regelungen in den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften,".

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Nummer 3 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608)" gestrichen.

b)
Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
Praktik, die von Bedeutung ist

a)
für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG genannten Lebensraumtypen und der in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten oder

b)
für die Erhaltung der Lebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten oder".

c)
Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

„(8) Dauergrünland sind auch Flächen, die

1.
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes als Dauergrünland neu angelegt worden sind oder werden,

2.
nach einer Verordnung auf Grund des § 9 Absatz 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden,

3.
nach einer Verordnung auf Grund des § 12 Absatz 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden,

4.
nach einer der in Absatz 6 Nummer 4 genannten Grundlagen einer Verpflichtung zur Umwandlung in Dauergrünland unterliegen und mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen angesät worden sind oder werden,

5.
nach den Vorschriften über die Erhaltung von Dauergrünland bei der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung angelegt oder rückumgewandelt worden sind oder werden und als Dauergrünland gelten,

6.
nach einer Verordnung auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes von einer genehmigten aktiven Erneuerung der Narbe betroffen sind oder

7.
nach einer Verordnung auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Feuchtgebieten und Mooren in Dauergrünland rückumgewandelt worden sind oder werden."

3.
In § 8 Nummer 4 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1; L 200 vom 7.6.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „in der für den Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Fassung" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn

1.
Saatgut einer Hanfsorte verwendet wird, die am 15. März des Antragsjahres im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt ist und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht ist,

2.
der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Hanfsorte, ermittelt nach der Methode, deren Anwendung die in § 1 genannte Unionsregelung den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für diesen Zweck vorschreibt, im Durchschnitt aller Proben der betreffenden Hanfsorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht größer als 0,3 Prozent war und

3.
das verwendete Saatgut zertifiziert ist

a)
nach der Richtlinie 2002/57/EG oder

b)
im Fall einer Erhaltungssorte nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG."

5.
§ 19 Absatz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:

„3.
für die spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach

a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,

b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie

c)
der Viehverkehrsverordnung."

6.
In § 21 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „im Haltungszeitraum" durch die Angabe „spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums" ersetzt.

7.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Tabelle wird wie folgt geändert:

aa)
In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 1 GAPDZG wird in der Spalte zu dem Antragsjahr 2026 die Angabe „325.000.513" durch die Angabe „268.268.869" ersetzt.

bb)
In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 4 GAPDZG wird in der Spalte zu dem Antragsjahr 2026 die Angabe „197.808.132" durch die Angabe „158.246.480" ersetzt.

cc)
In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 5 GAPDZG wird in der Spalte zu dem Antragsjahr 2026 die Angabe „134.527.000" durch die Angabe „267.432.276" ersetzt.

dd)
In der Zeile zu § 20 Absatz 1 Nummer 6 GAPDZG wird in der Spalte zu dem Antragsjahr 2026 die Angabe „93.080.080" durch die Angabe „56.468.100" ersetzt.

8.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach der Tabelle die Sätze 1 bis 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für die nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche im Umfang von bis zu 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 angewendet. Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebs. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche bis zum Umfang von 2 Prozent des förderfähigen Ackerlands wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 2 angewendet. Für die darüber hinausgehende nach Anlage 5 Nummer 1.1.2 begünstigungsfähige Fläche wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 3 angewendet."

bb)
In Buchstabe d wird in der Tabelle die Spalte zu dem Antragsjahr 2026 durch die folgende Spalte zu dem Antragsjahr 2026 ersetzt:

 „Antragsjahr
2026
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 1 1.000 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 2 450 Euro
Geplanter Einheitsbetrag Stufe 3 200 Euro".


 
b)
In Nummer 3 wird in der Tabelle in der Spalte zu dem Antragsjahr 2026 die Angabe „200 Euro" durch die Angabe „600 Euro" ersetzt.

9.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1.1.1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Abweichend von Satz 2 ist nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dieses mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes ausmacht und

 
a)
der Betrieb mehr als 10 Hektar Ackerland aufweist,

b)
der Betrieb mindestens eine förderfähige Dauerkulturfläche mit Rebstöcken aufweist oder

c)
dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche, die er im Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr angegeben hat, eine im Antragsjahr gültige Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist."

b)
In Nummer 1.1.4 Satz 1 wird nach der Angabe „brachliegen" die Angabe „und der Selbstbegrünung überlassen oder durch Aussaat begrünt werden" eingefügt.

c)
Nummer 1.2.5 wird durch die folgende Nummer 1.2.5 ersetzt:

„1.2.5
Die Saatgutmischung muss aus

a)
mindestens 10 der in Anhang 1 in Gruppe A aufgeführten Arten bestehen oder

b)
mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe A und mindestens 5 der in Anhang 1 in Gruppe B aufgeführten Arten bestehen."

d)
Nummer 1.4.2 Satz 2 wird gestrichen.

e)
Nummer 1.4.3 wird durch die folgende Nummer 1.4.3 ersetzt:

„1.4.3
Eine Beweidung oder eine Schnittnutzung (Tätigkeit) vor dem 1. September ist nicht zulässig. Eine Tätigkeit muss mindestens in jedem zweiten Jahr erfolgen, jedoch nicht vor dem 1. September. Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses ist ganzjährig jeweils nicht zulässig."

f)
In Nummer 3.2.6 Satz 2 wird die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung" ersetzt.

g)
In Nummer 4.2 wird nach dem Satz nach der Tabelle der folgende Satz eingefügt:

„Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Kälber von Damwild und Rotwild jeweils von der angegebenen RGV für die Kategorie Damwild und Rotwild mitumfasst."

h)
In Nummer 6.5 Buchstabe a wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

i)
In Anhang 1 wird in der Tabelle zu Gruppe A die Angabe „Linum utatissimum" durch die Angabe „Linum usitatissimum" ersetzt.