§ 21 Paßregister
(1) Die Paßbehörden führen Paßregister.
(2) Das Paßregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Paßinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
- Familienname und ggf. Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Ordensname, Künstlername,
- 5.
- Tag und Ort der Geburt,
- 6.
- Geschlecht,
- 7.
- Größe, Farbe der Augen,
- 8.
- gegenwärtige Anschrift,
- 8a.
- E-Mail-Adresse, sofern der Passinhaber in die Speicherung einwilligt,
- 9.
- Staatsangehörigkeit,
- 9a.
- Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,
- 10.
- Seriennummer,
- 11.
- Gültigkeitsdatum,
- 12.
- Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2,
- 13.
- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,
- 14.
- ausstellende Behörde,
- 14a.
- die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist,
- 15.
- Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10,
- 16.
- lichtbildaufnehmende Stelle.
(3) Das Paßregister dient
- 1.
- der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit,
- 2.
- der Identitätsfeststellung der Person, die den Paß besitzt oder für die er ausgestellt ist,
- 3.
- der Durchführung dieses Gesetzes.
(4)
1Personenbezogene Daten im Paßregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
2Für die Paßbehörden nach
§ 19 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
3Die zu den in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der
Richtlinie (EU) 2019/997 genannten Zwecken verarbeiteten, personenbezogenen Daten der Person, die bei einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen EU-Rückkehrausweis im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Satz 1 der
Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 beantragt hat, sind von der nach
§ 19 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Passbehörde nur so lange wie erforderlich, höchstens aber für zwei Jahre, im Passregister zu speichern.
4Die Daten sind im Anschluss zu löschen.
5Die Speicherung nach Satz 3 ist unzulässig, wenn die Person nicht die Voraussetzung des
§ 1 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz erfüllt.
(5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß
§ 19 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
(6) 1Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 2 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. 2Absatz 4 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 21 PassG
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interne Verweise§ 19 PassG Zuständigkeit (vom 30.10.2025) ... es dieser Ermächtigung nicht. (4a) Für das Führen des Passregisters nach § 21 ist die Passbehörde zuständig, welche den Pass ausgestellt hat. (5) ...
§ 27a PassG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 01.09.2021) ... 22a Absatz 2 Satz 6 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 entsprechend. Macht ein Land von der ...
Zitat in folgenden NormenPassverordnung (PassV)
Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
§ 9 PassV Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde (vom 07.02.2026) ... gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes die Passbehörde ein. (2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen ...
§ 16 PassV Lichtbild (vom 07.02.2026) ... diesem Fall trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes „nicht verifizierbar" ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRegistermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292, 2025 I Nr. 137, 262; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften
G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 256
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 1 EIdNwG Änderung des Passgesetzes ... § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 entsprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis ...
Gesetz zur Korrektur schwebender Änderungen im Passgesetz, im Personalausweisgesetz und im eID-Karte-Gesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 1 PassAuswMOG Änderung des Passgesetzes (vom 30.10.2024) ... Absatz 4a eingefügt: „(4a) Für das Führen des Passregisters nach § 21 ist die Passbehörde zuständig, welche den Pass ausgestellt hat." ... Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 12. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen ... b) Nummer 4 wird aufgehoben. c) Nummer 5 wird Nummer 4. 3. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ...
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 4 PAuswVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung ... Person dauerhaft verbunden. Die Passbehörde trägt im Passregister gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein. § 1d ... Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein. ... trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 21 Absatz 2 Nummer 17 des Passgesetzes die Passbehörde ein. Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen ...
Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung ... Person dauerhaft verbunden. Die Passbehörde trägt im Passregister nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein. § 7 ... Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein. ... gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes die Passbehörde ein. (2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen ... diesem Fall trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes „nicht verifizierbar" ein." 8. Der bisherige § 5 wird zu § ...
Zitate in aufgehobenen TitelnPassdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)
Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
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