§ 22 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2
Geltung ab 17.03.2026; FNA: 2030-7-3-2 Beamte
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§ 22 Einfacher Dienst


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus.

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Zitierungen von § 22 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BLV verweisen. unterteilt ist Liste Die nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 BLV Auswahlentscheidungen
... des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde, oder b) im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche ... b) im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 21 bis 25 begonnen wurde. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach ...
§ 53 BLV Wechsel in eine Laufbahn des Bundes
... und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend ...


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