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1Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das
Verwaltungsverfahrensgesetz.
2Die Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den
§§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.