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§ 22 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 22 Meldepflicht



(1) 1Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes einzureichen hat (§ 14 Absatz 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. 2Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Aufnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter; im Falle der Weiterleitung ist der Ausländer, soweit möglich, erkennungsdienstlich zu behandeln.

(2) 1Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass

1.
die Meldung nach Absatz 1 bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muss,

2.
ein von einer Aufnahmeeinrichtung eines anderen Landes weitergeleiteter Ausländer zunächst eine bestimmte Aufnahmeeinrichtung aufsuchen muss.

2Der Ausländer ist während seines Aufenthaltes in der nach Satz 1 bestimmten Aufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich zu behandeln. 3In den Fällen des § 18 Absatz 1 und des § 19 Absatz 1 ist der Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.

(3) 1Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 unverzüglich oder bis zu einem ihm von der Aufnahmeeinrichtung genannten Zeitpunkt zu folgen. 2Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, gilt § 32. 3§ 20 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 22 AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 1 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 390
aktuell vorher 28.08.2007 (08.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes
vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
aktuellvor 28.08.2007 (08.09.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 AsylG Stellung eines Asylantrags (vom 12.06.2026)
... der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden ( § 22 ) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden ( § 22 ) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei den Asylantrag zu stellen (§ ... b) Absatz 4 wird gestrichen. c) Absatz 5 wird zu Absatz 4. 25. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zu ...

Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes
... 2 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4" ersetzt. 4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Ausländer ist verpflichtet, der ...