§ 22a - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 22a Anwendung der Notfallverfahren


§ 22a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,

1.
wenn die Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Funkanlagen erlassen hat und

2.
in Bezug auf Funkanlagen, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme des § 22c Absatz 4 nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall G. v. 20. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 214 m.W.v. 24. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 22a FuAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2026Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
vom 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22a FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22b FuAG Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen (vom 24.07.2026)
... auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen, die im Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind und den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 unterliegen, ... davon vorrangig bearbeiten, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren nach § 22a gestellt wurde. (2) Die vorrangige Bearbeitung dieser Anträge darf für die ...
§ 22c FuAG Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren bei Notfallverfahren (vom 24.07.2026)
... bestimmten Funkanlage genehmigen, 1. die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt ist und 2. bei der die in § 18 genannten ... eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 18 und gilt abweichend von § 22a Absatz 2 nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt fort.  ...
§ 22e FuAG Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt (vom 24.07.2026)
... Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind. (2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214
Artikel 2 FuAnlRLUG Änderung des Funkanlagengesetzes
... zu Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a Notfallverfahren § 22a Anwendung der Notfallverfahren § 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung ... folgende Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a Notfallverfahren § 22a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur ... auf Konformitätsbewertung von Funkanlagen, die im Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind und den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 unterliegen, ... davon vorrangig bearbeiten, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung der Notfallverfahren nach § 22a gestellt wurde. (2) Die vorrangige Bearbeitung dieser Anträge darf für die ... bestimmten Funkanlage genehmigen, 1. die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt ist und 2. bei der die in § 18 genannten ... eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach § 18 und gilt abweichend von § 22a Absatz 2 nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt fort.  ... Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind. (2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt ...


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