§ 22a - Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2126-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung


§ 22a hat 3 frühere Fassungen und wird in 25 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form. 2Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn

1.
die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt sind, die

a)
von der Europäischen Union zugelassen sind oder

b)
im Ausland zugelassen sind und die von ihrer Formulierung her identisch mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff sind oder

c)
von der Weltgesundheitsorganisation im Rahmen des Emergency Use Listing anerkannt wurden und mindestens eine Einzelimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgt ist, der die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder Buchstabe b erfüllt,

2.
insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und

3.
die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist.

3Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober 2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn

1.
die betroffene Person einen bei ihr durchgeführten spezifischen positiven Antikörpertest in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form nachweisen kann und dieser Antikörpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch keine Einzelimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,

2.
die betroffene Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung

a)
auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie

b)
zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat, oder

3.
die betroffene Person sich nach Erhalt der zweiten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Testnachweis über einen direkten Erregernachweis nachweisen kann und die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung

a)
auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht sowie

b)
seit dem Tag der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung 28 Tage vergangen sind.

4Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzelimpfung tritt die erste Einzelimpfung.

(2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn

1.
die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und

2.
die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.

(3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und

1.
vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden hat, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,

2.
im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder

3.
von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist.

(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln. 2In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung

1.
hinsichtlich des Impfnachweises abweichend von Absatz 1 regeln:

a)
die Intervallzeiten,

aa)
die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und

bb)
die höchstens zwischen den Einzelimpfungen liegen dürfen,

b)
die Zahl und mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz und

c)
Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt wird,

2.
hinsichtlich des Genesenennachweises abweichend von Absatz 2 regeln:

a)
Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorherige Infektion nachgewiesen werden kann,

b)
die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss,

c)
die Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf,

3.
hinsichtlich des Testnachweises abweichend von Absatz 3 Nachweismöglichkeiten regeln, mit denen die mögliche Infektion nachgewiesen werden kann.

3In der Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen für die Anwendung der von den Absätzen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- oder einen Testnachweis vorzusehen.

(5) 1Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:

1.
die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder

2.
nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.

2Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. 3Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person die in § 22 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert. 4Das Robert Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(6) 1Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:

1.
durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person oder

2.
nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.

2Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdokumentation in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere, um die Identität der getesteten Person und die Authentizität der Testdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. 3Zur Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert:

1.
den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum,

2.
das Datum der Testung und

3.
Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.

4Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(7) 1Die Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch der getesteten Person durch die zur Durchführung oder Überwachung der Testung berechtigte Person in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu bescheinigen. 2Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung verpflichtete Person folgende Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat technisch generiert:

1.
den Namen der getesteten Person, ihr Geburtsdatum,

2.
das Datum der Testung und

3.
Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung, und zum Aussteller.

3Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.

(8) 1Zur Sperrung von entgegen Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht richtig bescheinigten COVID-19-Impfzertifikaten, COVID-19-Genesenenzertifikaten oder COVID-19-Testzertifikaten übermitteln die Bundespolizei und die zur Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder dem Robert Koch-Institut auf das Zertifikat bezogene Daten sowie unmittelbar im Zertifikat enthaltene Daten. 2Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder der eindeutigen Zertifikatkennung gemäß Nummer 1 Buchstabe a, b und k, Nummer 2 Buchstabe a, b und l und Nummer 3 Buchstabe a, b und i des Anhangs zur Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) geändert worden ist, werden nicht übermittelt. 3Das Robert Koch-Institut führt die Sperrung durch Aufnahme des jeweiligen Zertifikats in eine Zertifikatssperrliste aus. 4Das Robert Koch-Institut ist befugt, die für die Durchführung der Sperrung eines Zertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

(9) Vorbehaltlich nationaler oder europäischer Regelungen besteht kein individueller Anspruch auf Anschluss eines Leistungserbringers zur Generierung eines COVID-19-Zertifikats nach den Absätzen 5 bis 7.

(10) Die Verpflichtung nach Absatz 7 besteht nur solange und soweit die Bundesrepublik Deutschland nach der Verordnung (EU) 2021/953 zur Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Tests verpflichtet ist.


Text in der Fassung des Artikels 1a Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung G. v. 17. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 m.W.v. 21. Juli 2023

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Frühere Fassungen von § 22a IfSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2023Artikel 1a Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 1 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 19.03.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
vom 18.03.2022 BGBl. I S. 466
aktuellvor 19.03.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 22a IfSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a IfSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28a IfSG Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite (vom 01.10.2022)
...  3. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3 , 4. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen ...
§ 28b IfSG Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) unabhängig von einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik (vom 24.09.2022)
... werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen: a) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den ... Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abweichend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen, 4. in ... in diesen Einrichtungen müssen einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abweichend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen, 4. in folgenden Einrichtungen oder ... (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen: a) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, ... von ihrer Wohnung aus antreten, kann die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Absatz 3 auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Die ... bei der Sportausübung ist vorzusehen, dass Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) ... ausgenommen sind. Den Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, können Personen gleichgestellt werden, die über einen Impfnachweis nach ... 3 verfügen, können Personen gleichgestellt werden, die über einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 verfügen und bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt, ... drei Monate zurückliegt, und Personen, die über einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 verfügen. Das Hausrecht der Betreiber oder Veranstalter, entsprechende ...
§ 75a IfSG Weitere Strafvorschriften (vom 19.03.2022)
... einer dort genannten Testung nicht richtig dokumentiert oder 2. entgegen § 22a Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
§ 6 CoronaImpfV Vergütung von Leistungen (vom 08.04.2023)
... 2023 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes , beträgt je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und ... 2023 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes , im Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis 30. Dezember 2021 und im Zeitraum vom 3. Januar 2022 bis 7. ... jede bis zum 7. April 2023 erfolgte Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ... 7. April 2023 erfolgte nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die von dem jeweiligen Leistungserbringer nicht gegen das Coronavirus ...
§ 7 CoronaImpfV Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams (vom 08.04.2023)
... die erstmalige oder nachträgliche Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und 5. abweichend von Absatz 3 Nummer 3 die Kosten des Transports von ...
§ 9 CoronaImpfV Apothekenvergütung (vom 08.04.2023)
... Dezember 2022 erfolgten nachträglichen Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes entsteht, erhalten die Apotheken je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 6 Euro. ...
§ 10 CoronaImpfV Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken (vom 08.04.2023)
...  (2) Für die Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für eine Person, die durch die jeweilige Apotheke gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ...

Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
§ 7b TestV Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates nach § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes (vom 25.11.2022)
... nach § 12 Absatz 6 für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates im Sinne von § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes ergebende Vergütung mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 ... ab. Für die Erstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten im Sinne des § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes erstellen die Apotheken mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der ... keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das COVID-19-Genesenenzertifikat im Sinne von § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes ausgestellt wurde. Die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der ...
§ 12 TestV Vergütung von weiteren Leistungen (vom 01.03.2023)
... SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes beträgt je Testung 6 Euro. Eine Vergütung nach Satz 1 wird auch gewährt, ... Test durchgeführt worden ist, 5 Euro. (6) Die Vergütung der nach § 22a Absatz 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Ausstellung von COVID-19-Genesenenzertifikaten berechtigten Personen beträgt je ...

COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV)
V. v. 08.05.2021 BAnz AT 08.05.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
§ 2 SchAusnahmV Begriffsbestimmungen (vom 19.03.2022)
... eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist, 3. (aufgehoben) 4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, ... asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist, 5. (aufgehoben) 6. eine getestete Person eine asymptomatische Person, ... hat oder b) im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist, 7. (aufgehoben) 8. auf Grund der Vorschriften des fünften ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 20i SGB V Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung (vom 17.09.2022)
... einer Impf- und Testdokumentation sowie von COVID-19-Zertifikaten nach den §§ 22 und 22a des Infektionsschutzgesetzes . Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ein ...
§ 421 SGB V Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff (vom 27.07.2023)
... erhalten für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine Vergütung in Höhe von 6 Euro ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 25.05.2022 BAnz AT 30.05.2022 V2, BAnz AT 10.06.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaEinreiseVÄndV (vom 31.05.2022)
... nach Nummer 10 ist, 10. Impfnachweis a) ein Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes oder, b) sofern die Impfung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis in deutscher, ... Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Ersatz für eine Einzelimpfung nach § 22a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten entsprechend: aaa) COVAXIN®, Covid-19 vaccine (Whole Virion ...

Gesetz zum Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllenden Kriminalitätsbereich und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 13.10.2022 BGBl. 2022 II S. 539
Artikel 2 VVMFuIfSGÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... „oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen" ...

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 1a BevStatGuaÄndG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Sinne der Artikel 13 und 18 bis 20 der Verordnung (EU) 2022/2371" ersetzt. 6. Dem § 22a wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Die Verpflichtung nach Absatz 7 ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Artikel 1 IfSGMaßAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Angaben ersetzt: „§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation § 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; ... Fassung sein" durch die Wörter „über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 verfügen" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „nach § 22a Absatz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des ... in der jeweils geltenden Fassung oder" durch die Wörter „nach § 22a Absatz 2 ," ersetzt. cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:  ... b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben. 4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; ... 4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „ § 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; ... 3. die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3 einschließlich der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie an die Vorlage solcher ... In § 75a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22" durch die Angabe „ § 22a " ...
Artikel 3 IfSGMaßAufhG Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
... folgt gefasst: „6. Testnachweis a) ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder b) sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis hinsichtlich des ... Nummer 7 werden nach dem Wort „Genesenennachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes " eingefügt. c) Nummer 8 wird aufgehoben. d) In Nummer 9 werden ... In Nummer 9 werden nach dem Wort „Impfnachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes " eingefügt. e) Nummer 10 wird aufgehoben. f) Folgender Satz wird ...

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 9 EWPBGEG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... erhalten für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine Vergütung in Höhe von 6 Euro ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 1 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 14. § 22a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ... „3. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 22a Absatz 1 bis 3 ,". bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 17 werden die Nummern 4 bis 18.  ... „oder sie in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen" eingefügt. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ...
Artikel 1a CovidIfSGAnpG 2022 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... werden, die eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen: a) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den ... Beschäftigte in diesen Einrichtungen müssen einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abweichend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen, 4. ... in diesen Einrichtungen müssen einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 abweichend von § 22a Absatz 3 mindestens dreimal pro Kalenderwoche vorlegen, 4. in folgenden Einrichtungen oder ... (FFP2 oder vergleichbar) tragen sowie mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 vorlegen: a) ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, ... von ihrer Wohnung aus antreten, kann die dem Testnachweis zugrundeliegende Testung abweichend von § 22a Absatz 3 auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Die Landesregierungen ... bei der Sportausübung ist vorzusehen, dass Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) ... (Mund-Nasen-Schutz) ausgenommen sind. Den Personen, die über einen Testnachweis nach § 22a Absatz 3 verfügen, können Personen gleichgestellt werden, die über einen Impfnachweis nach ... 3 verfügen, können Personen gleichgestellt werden, die über einen Impfnachweis nach § 22a Absatz 1 verfügen und bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt, ... drei Monate zurückliegt, und Personen, die über einen Genesenennachweis nach § 22a Absatz 2 verfügen. Das Hausrecht der Betreiber oder Veranstalter, entsprechende Zugangsvoraussetzungen ...
Artikel 2 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... 22 des Infektionsschutzgesetzes" durch die Wörter „den §§ 22 und 22a des Infektionsschutzgesetzes " ersetzt. cc) Die Sätze 16 und 17 werden durch folgenden Satz ersetzt: ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 28.09.2022 BAnz AT 29.09.2022 V2
Artikel 1 7. CoronaEinreiseVÄndV
... a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) ein Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des ... von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes ein vollständiger Impfschutz auch dann vorliegt, wenn insgesamt nur zwei Einzelimpfungen ... auch dann vorliegt, wenn insgesamt nur zwei Einzelimpfungen erfolgt sind, ohne dass die in § 22a Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, oder". b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.03.2022 BAnz AT 30.03.2022 V1
Artikel 1 2. TestVÄndV
... Abrechnung der Leistungen der Apotheken bei der Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikates nach § 22a Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes ". 2. In § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 22 Absatz ...

Zweite Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 478
Artikel 1 2. SchAusnahmVÄndV Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
... In Nummer 2 werden nach dem Wort „Impfnachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes " eingefügt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. c) In Nummer 4 werden ... Nummer 4 werden nach dem Wort „Genesenennachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes " eingefügt. d) Nummer 5 wird aufgehoben. e) In Nummer 6 ... 6 Buchstabe b werden nach dem Wort „Testnachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes " eingefügt. f) Nummer 7 wird aufgehoben. 2. § 6 Absatz 2 ... erhalten haben, 2. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes seit mehr als 90 Tagen besteht und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten haben, 3. ... erhalten haben, 3. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes besteht, wenn seit der Durchführung der dem Testnachweis zugrundeliegenden Testung mehr als ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV)
V. v. 28.09.2021 BAnz AT 29.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2023 BGBl. I Nr. 4
§ 2 CoronaEinreiseV Begriffsbestimmungen (vom 07.01.2023)
... Testnachweises ist, 6. Testnachweis a) ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder b) sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis hinsichtlich des ... asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ist, 8. (aufgehoben) 9. geimpfte Person eine asymptomatische ... nach Nummer 10 ist, 10. Impfnachweis a) ein Impfnachweis im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des ... von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes ein vollständiger Impfschutz auch dann vorliegt, wenn insgesamt nur zwei Einzelimpfungen ... auch dann vorliegt, wenn insgesamt nur zwei Einzelimpfungen erfolgt sind, ohne dass die in § 22a Absatz 1 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, oder b) sofern die Impfung im Ausland erfolgt ... Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 als Ersatz für eine Einzelimpfung nach § 22a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Infektionsschutzgesetzes gelten entsprechend: aaa) COVAXIN®, Covid-19 vaccine (Whole Virion Inactivated ...


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