(1) 1Für Zwischenzustände ist keine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. 2Die betriebliche Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb erfolgt durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechend den einzelfallbezogenen Anforderungen des Inbetriebnahmeverantwortlichen oder eines anderen geeigneten Mitarbeiters. 3Zwischenzustände, die länger als ein Jahr oder länger als eine Fahrplanperiode andauern, gelten als zwischenzeitliche Betriebsaufnahme nach Absatz 2.
(2) Eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme für den öffentlichen Eisenbahnbetrieb darf ohne Inbetriebnahmegenehmigung nur vorgenommen werden, wenn der Genehmigungsstelle die folgenden Unterlagen vorgelegt werden:
- 1.
- die in § 16 Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen in Form von Zwischenergebnissen und
- 2.
- die vorläufigen Inbetriebnahmeunterlagen nach Anlage 6, die durch den Inbetriebnahmeverantwortlichen oder, falls ein Inbetriebnahmeverantwortlicher nicht nach § 18 Absatz 4 bestellt worden ist, durch einen anderen Mitarbeiter nach § 18 Absatz 4 erstellt worden sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Artikel 2 ESiVEV Änderung der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung ... und Erneuerung § 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung § 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme Teil 3 ... des Eisenbahnsystems einschließlich seiner Schnittstellen beschränkt. § 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme (1) Für ... Satz 1 ein Teilsystem oder eine Eisenbahninfrastruktur in Betrieb nimmt, 3. entgegen § 23 Absatz 2 eine zwischenzeitliche Betriebsaufnahme vornimmt, 4. entgegen § 24 Absatz 1 eine ... a) In dem Klammerzusatz werden die Wörter „(zu § 22 Absatz 2 und § 23 )" durch die Wörter „(zu § 18 Absatz 1 und § 21)" ersetzt. ...