§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank (HBankDVDV)

Artikel 3 V. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3316, 3331 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 2030-8-3-6 Beamte
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§ 22 Schriftliche Abschlussprüfung


§ 22 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. 2Bei Nichterreichen der erforderlichen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Referendarin oder des Referendars verlängert werden; § 29 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus drei fünfstündigen Klausuren. 2Die Aufgaben werden zu Themen aus den Fachgebieten nach § 16 Absatz 3 gestellt. 3Bei zwei Klausuren können die Referendarinnen und Referendare jeweils zwischen zwei Aufgaben wählen. 4Für die dritte Klausur werden den Referendarinnen und Referendaren Materialien bereitgestellt; diese können in englischer Sprache abgefasst sein.

(3) 1Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig voneinander zu bewerten. 2Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. 3Weichen die Bewertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Rangpunkte fest. 4Die festgesetzten Rangpunkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden, wenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt.

(4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank V. v. 12. August 2025 BGBl. 2025 I Nr. 199 m.W.v. 1. Oktober 2025

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Frühere Fassungen von § 22 HBankDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2025Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
vom 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199

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Zitierungen von § 22 HBankDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 HBankDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HBankDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HBankDVDV Mündliche Abschlussprüfung (vom 01.10.2025)
... die Rangpunkte und die Note fest. Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnungen über die Vorbereitungsdienste für die Laufbahnen des Bankdienstes der Deutschen Bundesbank
V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 199
Artikel 3 BankDVDÄndV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
... sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden." 12. In § 22 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsamts" gestrichen. ... die Rangpunkte und die Note fest. Für die Festsetzung der Rangpunkte gilt § 22 Absatz 3 Satz 4 entsprechend." 14. § 24 wird wie folgt geändert: a) In ...


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