§ 23 Personalausweisregister
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
- 1.
- der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
- 2.
- der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
- Familienname und Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Tag der Geburt,
- 5.
- Ort der Geburt,
- 6.
- Größe,
- 7.
- Farbe der Augen,
- 8.
- Anschrift,
- 9.
- Staatsangehörigkeit,
- 10.
- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
- 11.
- Seriennummer,
- 12.
- Sperrkennwort und Sperrsumme,
- 13.
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- 14.
- ausstellende Behörde,
- 14a.
- die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,
- 15.
- Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
- 16.
- (aufgehoben)
- 17.
- E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,
- 18.
- Ordensname, Künstlername,
- 19.
- den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 und
- 20.
- lichtbildaufnehmende Stelle.
(4)
1Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
2Für die Personalausweisbehörde nach
§ 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach
§ 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
(6) 1Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. 2Absatz 4 gilt entsprechend.
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interne Verweise§ 34a PAuswG Regelungsbefugnisse der Länder (vom 01.09.2021) ... Unterschrift nach § 25 Absatz 2 Satz 5 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 23 Absatz 4 , § 25 Absatz 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Absatz 4 entsprechend. Macht ein Land von ...
§ 35 PAuswG Übergangsvorschrift ... von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit ...
Zitat in folgenden NormenPersonalausweisverordnung (PAuswV)
V. v. 01.11.2010 BGBl. I S. 1460; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
§ 5 PAuswV Speicherung und Löschung (vom 01.05.2025) ... personenbezogener Daten nach dieser Verordnung bei den Personalausweisbehörden gilt § 23 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes entsprechend. Lichtbilder, die nach § 6a durch Lichtbildaufnahmegeräte der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRegistermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 2 EIdNwG Änderung des Personalausweisgesetzes ... mit dem Personalausweis ausschließlich im Personalausweisregister nach § 23 Absatz 3 Nummer 12 und im Melderegister zulässig." 14. In § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ... 7" durch die Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 7" ersetzt. 15. § 23 Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen ... und der Unterschrift nach § 25 Absatz 2 Satz 5 eingerichtet werden. In diesem Fall gelten § 23 Absatz 4 , § 25 Absatz 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Absatz 4 entsprechend. Macht ein Land von der ...
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014) ... ersetzt. 2. In § 19 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 23 Abs. 3 Nr. 12" die Wörter „und im Melderegister" eingefügt. ...
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 2 PassAuswMOG Änderung des Personalausweisgesetzes (vom 30.10.2024) ... eingefügt: „(1a) Für das Führen des Personalausweisregisters nach § 23 ist die Personalausweisbehörde zuständig, welche den Ausweis ausgestellt hat." ... dies nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes abweichend geregelt ist." 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
Artikel 3 StARModG Folgeänderungen ... ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 6 wird aufgehoben. 2. § 23 Absatz 3 Nummer 16 wird aufgehoben. 3. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In ...
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 7 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Personalausweisverordnung ... trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes das übermittelte Pseudonym ein. § 5d Pflichten des Cloudanbieters ... trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ... im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes die Personalausweisbehörde ein. Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen ...
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