Tools:
Update via:
§ 23b - Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
| |
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
| |
§ 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien
(1) 1Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Behörden, Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Notare haben der registerführenden Stelle Abweichungen unverzüglich zu melden, die sie zwischen den Angaben über die Immobilien, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über Immobilien feststellen. 2§ 43 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die registerführende Stelle hat auf der Internetseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar eine Vorkehrung einzurichten, über die Meldungen nach Absatz 1 abzugeben sind.
(3) 1Die registerführende Stelle hat die Meldung nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. 2Hierzu kann sie von dem Erstatter der Meldung und von der betroffenen Vereinigung nach § 20 die zur Aufklärung erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen oder Einsicht in das Grundbuch der betroffenen Immobilien nehmen. 3Die Prüfung der Meldung nach Absatz 1 stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Absatz 1 der Grundbuchordnung dar.
(4) Die registerführende Stelle hat die Erfassung oder Zuordnung von Immobilien zu berichtigen, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die gemeldete Abweichung zutreffend ist.
Text in der Fassung des Artikels 4 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606 m.W.v. 1. Januar 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 23b GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 4 Sanktionsdurchsetzungsgesetz II vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23b GwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23b GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 4 SanktDG II Änderung des Geldwäschegesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende Angabe eingefügt: „ § 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien". 2. § 1 wird ... werden." 13. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt: „§ 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von ... 13. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt: „ § 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der Zuordnung von Immobilien (1) Die in § 23 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/23b_GwG.htm
