§ 246 Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld
Für Personen, die Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, gilt als Beitragssatz der ermäßigte Beitragssatz nach
§ 243.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008) ... ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 164. § 246 wird wie folgt gefasst: „§ 246 Beitragssatz für Bezieher von ... 3 werden aufgehoben. 164. § 246 wird wie folgt gefasst: „§ 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II Für Personen, die ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/246_SGB_V.htm