(1)
1Nachweisdaten einer anderen Behörde als der zuständigen Behörde oder einer Person nach
§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach
§ 8 öffentlich bereitgestellt.
2Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten.
3Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.