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§ 24 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 24 Anforderungen an Kohlendioxidströme
(1) Ein Kohlendioxidstrom darf nur dann angenommen und in einen Kohlendioxidspeicher injiziert werden, wenn
- 1.
- er ganz überwiegend aus Kohlendioxid besteht und der Anteil an Kohlendioxid so hoch ist, wie dies nach dem Stand der Technik bei der jeweiligen Art der Anlage mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbar ist,
- 2.
- er als Nebenbestandteile außer Stoffen zur Erhöhung der Sicherheit und Verbesserung der Überwachung nur zwangsläufige Beimengungen von Stoffen enthält, die aus dem Ausgangsmaterial sowie aus den für die Abscheidung, die Aufbereitung, den Transport und die dauerhafte Speicherung angewandten Verfahren stammen,
- 3.
- Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, der Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers und der Sicherheit von Injektions- und Transportanlagen durch die in Nummer 2 genannten Stoffe ausgeschlossen sind sowie
- 4.
- er keine Abfälle oder sonstigen Stoffe zum Zweck der Entsorgung enthält.
(2) 1Zur Sicherstellung der Anforderungen nach Absatz 1 ist der Betreiber verpflichtet, die Zusammensetzung des Kohlendioxidstroms vor der dauerhaften Speicherung kontinuierlich zu überwachen und die Zusammensetzung der zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate, nachzuweisen. 2Dabei sind insbesondere die Herkunft des Kohlendioxidstroms und die Namen der Betriebe anzugeben, in denen das Kohlendioxid oder Teile von diesem abgeschieden wurden. 3Der Betreiber hat durch eine Risikobewertung nachzuweisen, dass die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
(3) Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen, das Informationen über die Mengen und Eigenschaften, die Zusammensetzung und den Ursprung des Kohlendioxidstroms, einschließlich der Namen und Adressen der Betriebe, in denen das Kohlendioxid abgeschieden wurde, sowie über den Transport des Kohlendioxids, einschließlich der zum Transport genutzten Kohlendioxidleitungen und deren Betreiber, enthält.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 m.W.v. 28. November 2025
Frühere Fassungen von § 24 KSpTG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 28.11.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 KSpTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 KSpTG Planfeststellung (vom 28.11.2025)
... 6. der Antragsteller sicherstellen kann, dass der Kohlendioxidstrom den Anforderungen des § 24 entspricht, 7. der Antragsteller die von der zuständigen Behörde für das ...
§ 25 KSpTG Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen (vom 28.11.2025)
... Behörde zu erfolgen hat, 9. welche Zusammensetzung der Kohlendioxidstrom nach § 24 aufweisen muss, insbesondere welche Höchstkonzentrationen von prozessbedingten oder die ... darf, sowie 10. welches Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise nach § 24 Absatz 2 und 3 einzuhalten ist. Hinsichtlich der Anforderungen in Satz 1 Nummer 1, 3, 4 und ...
§ 43 KSpTG Bußgeldvorschriften (vom 28.11.2025)
... 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 13. entgegen § 24 Absatz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 9, einen ... Kohlendioxidstrom annimmt oder in einen Kohlendioxidspeicher injiziert, 14. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, a) ... oder b) einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, 15. entgegen § 24 Absatz 3 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10, ein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... Absatz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt. 18. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Abscheidung," die Angabe „die Aufbereitung," ...
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