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§ 23 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)

Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 23 Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten



(1) Bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßigkeiten hat der Betreiber unverzüglich

1.
deren Art und Ausmaß der zuständigen Behörde anzuzeigen,

2.
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Leckage oder die erhebliche Unregelmäßigkeit vollständig zu beseitigen und weitere Leckagen und erhebliche Unregelmäßigkeiten zu verhüten, insbesondere durch das Ergreifen von Maßnahmen, die im Sicherheitsnachweis nach § 19 Satz 3 vorgesehen sind, und

3.
der zuständigen Behörde sowie den Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkungen anzuzeigen.

(2) 1Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Einwirkungen zu dulden. 2Für die Benutzung der Grundstücke zu diesem Zweck gilt § 10 Absatz 2 bis 4 und 6 Satz 1 entsprechend. 3Soweit die Maßnahmen ungeeignet sind oder den Grundstückseigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten unzumutbar beeinträchtigen, werden sie von der zuständigen Behörde untersagt.



 

Zitierungen von § 23 KSpTG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSpTG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 KSpTG Nachsorge
... von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten ...
§ 22 KSpTG Eigenüberwachung
... Dritter, 4. die Bewertung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnahmen, die nach § 23 getroffenen wurden, und 5. die kontinuierliche Überprüfung während des ...
§ 25 KSpTG Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen (vom 28.11.2025)
... der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat, 8. welche Maßnahmen nach § 23 bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder Leckagen zu ergreifen sind und wie die Anzeige ...
§ 38 KSpTG Anwendung von Vorschriften (vom 28.11.2025)
... (2) Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3, § 19 Satz 3, § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Nummer 2 , § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den ...
§ 43 KSpTG Bußgeldvorschriften (vom 28.11.2025)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 8, eine ...