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§ 25 - Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG)
Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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Geltung ab 24.08.2012; FNA: 2129-57 Umweltschutz
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§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union, zur Erfüllung des § 7 Absatz 1 und 2 die Untersuchung und zur Erfüllung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und Satz 2 sowie des § 21 Absatz 1 die Errichtung, der Betrieb, die Überwachung, die Stilllegung, die Nachsorge und die Beschaffenheit von Kohlendioxidspeichern bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere,
- 1.
- dass die Kohlendioxidspeicher bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen genügen müssen und welche Anforderungen insbesondere an die dauerhafte Speicherung und an die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen zu stellen sind,
- 2.
- dass die Betreiber den Kohlendioxidspeicher erst nach Abnahme durch die zuständige Behörde, auch im Fall einer wesentlichen Änderung, in Betrieb nehmen oder die Stilllegung abschließen dürfen,
- 3.
- welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhüten oder deren Auswirkungen zu begrenzen,
- 4.
- welche Anforderungen an die Eigenüberwachung nach § 22 zu stellen sind,
- 5.
- dass und welche Sicherheitszonen um die Einrichtungen der Kohlendioxidspeicher im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer zu errichten sind und wie diese anzulegen, einzurichten und zu kennzeichnen sind,
- 6.
- welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zum Schutz und zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der betroffenen Umweltgüter sowie zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen während der Untersuchung sowie, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, während der Errichtung, des Betriebs, der Überwachung, der Stilllegung und der Nachsorge von Kohlendioxidspeichern zu treffen und welche Anforderungen an diese Maßnahmen zu stellen sind,
- 7.
- welche technischen und rechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) verantwortliche Personen nach der Art der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik haben müssen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und wie die zuständige Behörde das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat,
- 8.
- welche Maßnahmen nach § 23 bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder Leckagen zu ergreifen sind und wie die Anzeige an die zuständige Behörde zu erfolgen hat,
- 9.
- welche Zusammensetzung der Kohlendioxidstrom nach § 24 aufweisen muss, insbesondere welche Höchstkonzentrationen von prozessbedingten oder die Überwachung verbessernden Nebenbestandteilen der Kohlendioxidstrom enthalten darf, sowie
- 10.
- welches Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise nach § 24 Absatz 2 und 3 einzuhalten ist.
(2) Auf Grund von Absatz 1 erlassene Rechtsverordnungen sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, inwieweit die einschlägigen Vorschriften dem Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechen; die Rechtsverordnungen sind gegebenenfalls anzupassen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates zu bestimmen, dass die Flächen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 ausgeweitet werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf einen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Beitrag zu dem Ziel der jährlichen Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union durch natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren,
- 1.
- zu bestimmen, dass der Beitrag bestimmten Anforderungen genügen muss, damit ein Verstoß nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 nicht gegeben ist, insbesondere das Nähere hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung des Beitrags und der für die Erfüllung nachzuweisenden Fortschritte festzulegen,
- 2.
- eine Zahlungspflicht pro Tonne nicht geschaffener jährlicher Kohlendioxid-Injektionskapazität für jedes Jahr, in dem der Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, bis zur Höhe des Betrags, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) ergibt, zu regeln, insbesondere um den mit der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, und
- 3.
- die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Erfüllung des Beitrags, der Feststellung eines Verstoßes sowie der Festsetzung und des Vollzugs der Zahlungspflicht zu regeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes G. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 m.W.v. 28. November 2025
Frühere Fassungen von § 25 KSpTG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 28.11.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282 |
| aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 138 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
| aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 116 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
| aktuell | vor 08.09.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 KSpTG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 KSpTG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSpTG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 KSpTG Planfeststellung (vom 28.11.2025)
... 8 Kilometern sowie Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c gelten nicht, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, ...
§ 38 KSpTG Anwendung von Vorschriften (vom 28.11.2025)
... 2, § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 25 , 26, 32 und 33 sind die Belange der Forschung zu berücksichtigen. § 17 Absatz ...
§ 43 KSpTG Bußgeldvorschriften (vom 28.11.2025)
... entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , die Überwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, ... 10. entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 , eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 , eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft, 13. entgegen § 24 Absatz ... 13. entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 9 , einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in einen Kohlendioxidspeicher injiziert, 14. ... 14. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10 , a) den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder b) einen Nachweis ... 15. entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 10 , ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 16. ... 4, b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder c) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 282
Artikel 1 KSpGÄndG Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... § 4c Verordnungsermächtigung". c) Die Angabe zu den §§ 25 und 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Regelung von ... Angabe zu den §§ 25 und 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen ... 8 Kilometern sowie Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c gelten nicht, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, ... „Abscheidung," die Angabe „die Aufbereitung," eingefügt. 19. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen". ... b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder c) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 116 10. ZustAnpV Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
... „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt. 4. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ...
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