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§ 24 - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 453-22 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 24 Zentralstelle
(1) Die Generalzolldirektion ist die Zentralstelle der Behörden der Zollverwaltung für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (Zentralstelle).
(2) 1Die Zentralstelle unterstützt die Hauptzollämter insbesondere
- 1.
- bei der Koordinierung der Prüfungs- und Ermittlungsverfahren sowie eingehender Ersuchen,
- 2.
- durch die Erstellung von Analysen, Statistiken und Berichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung,
- 3.
- auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung sowie
- 4.
- durch ein zentrales Risikomanagement nach § 25.
(3) Die Zentralstelle kann den Hauptzollämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz Weisungen erteilen.
(4) 1Die Zentralstelle erstellt Statistiken über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung nach diesem Gesetz. 2Die Zentralstelle hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistiken in angemessener Gliederung über das Internet zu veröffentlichen sowie die Daten der Statistiken zu analysieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 m.W.v. 30. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 24 SchwarzArbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.12.2025 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 SchwarzArbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SchwarzArbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwarzArbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SchwarzArbG Auskunftsansprüche bei anonymen Angeboten und Werbemaßnahmen (vom 30.12.2025)
... Zollverwaltung bei der Koordinierung der Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsverfahren nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterstützt. Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein ...
§ 16 SchwarzArbG Zentrales Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (vom 30.12.2025)
... die Daten anonymisiert werden, 6. zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben nach § 24 und 7. zur Durchführung der Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 4 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 150 SGB VI Dateisysteme bei der Datenstelle (vom 06.03.2026)
... Finanzen genehmigt. (3a) Die Datenstelle ist berechtigt, der Zentralstelle im Sinne des § 24 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes alle erforderlichen Daten aus der Datenbank nach Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 1 SchwarzArbMoG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
... eingefügt: „Abschnitt 7 Zentralstelle und Risikomanagement § 24 Zentralstelle § 25 Zentrales Risikomanagement § 26 Operatives ... Zollverwaltung bei der Koordinierung der Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsverfahren nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterstützt. Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender ... 6 und 7 eingefügt: „6. zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben nach § 24 und 7. zur Durchführung der Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach ... 7 eingefügt: „Abschnitt 7 Zentralstelle und Risikomanagement § 24 Zentralstelle (1) Die Generalzolldirektion ist die Zentralstelle der Behörden der ...
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