§ 25 Zentrales Risikomanagement
(1)
1Die Zentralstelle nimmt für die Hauptzollämter die Aufgaben des zentralen Risikomanagements für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wahr.
2Die Zentralstelle arbeitet bei ihren Aufgaben des zentralen Risikomanagements mit den in
§ 2 Absatz 4 genannten Stellen sowie mit den Stellen, die für deren Datenhaltung verantwortlich sind, zusammen.
3Grundsätze dieser Zusammenarbeit werden im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(2)
1Ziel des zentralen Risikomanagements ist die systematische Ermittlung von Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen.
2Ein Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung liegt vor, wenn es nach objektiven Indikatoren wahrscheinlich ist, dass Schwarzarbeit nach
§ 1 Absatz 2 geleistet oder illegale Beschäftigung nach
§ 1 Absatz 3 ausgeübt wird (Risikoindikatoren).
3Als Risikoindikatoren für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung kommen insbesondere Auffälligkeiten und Anomalien im Zusammenhang mit der Beschäftigten- oder der Lohnstruktur, der Arbeitszeit, dem Umsatz oder dem Gewinn in Unternehmen oder der Art der Dienst- und Werkleistungen in Betracht.
4Von den Risikoindikatoren werden branchenabhängige Parameter als Werte abgeleitet, bei deren Über- oder Unterschreiten, abhängig vom Risikoindikator, ein erhöhtes Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung gegeben ist (Risikoparameter).
(3) Zu den Aufgaben des zentralen Risikomanagements gehören insbesondere
- 1.
- das Erheben von nach Absatz 4 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten bei den Hauptzollämtern sowie im gegenseitigen Einvernehmen bei den jeweils betroffenen in § 2 Absatz 4 genannten Stellen und den Stellen, die für deren Datenhaltung verantwortlich sind,
- 2.
- die Analyse und Bewertung der erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten hinsichtlich der Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,
- 3.
- die Übermittlung der aus der Analyse und Bewertung gewonnenen Risikohinweise an die Hauptzollämter, die im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 bei der Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte zu berücksichtigen sind, und
- 4.
- die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagementprozesses und seiner Ergebnisse.
(4) 1Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, dürfen nur dann für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements verarbeitet werden, wenn damit mögliche Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 identifiziert werden können. 2Die Zentralstelle darf personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 im Einzelfall verarbeiten.
(5) Für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach dieser Vorschrift kann die Zentralstelle ein operatives Informations- und Datenanalysesystem nach
§ 26 in den dort genannten Grenzen einsetzen.
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interne Verweise§ 24 SchwarzArbG Zentralstelle (vom 30.12.2025) ... und der illegalen Beschäftigung sowie 4. durch ein zentrales Risikomanagement nach § 25 . Die Zentralstelle kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur ...
§ 26 SchwarzArbG Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2025) ... Daten von der Zentralstelle anhand festgelegter Risikoindikatoren und Risikoparameter im Sinne des § 25 Absatz 2 hinsichtlich möglicher Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler ... aus der Datenselektion dürfen nur für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 verwendet werden. Das Nähere zur Verwaltungskostenerstattung wird durch ... verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nicht zu ... 3, sofern dies erforderlich ist auf Grundlage der Bewertungen des zentralen Risikomanagements nach § 25 , 2. von § 26 Absatz 2 Satz 1 abweichende Zeiträume und 3. weitere ...
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (SGB I)
Artikel I G. v. 11.12.1975 BGBl. I S. 3015; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
§ 35 SGB I Sozialgeheimnis (vom 30.12.2025) ... betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
§ 150 SGB VI Dateisysteme bei der Datenstelle (vom 22.01.2026) ... 3. gegenüber den Behörden der Zollverwaltung, soweit diese Aufgaben nach § 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die in Zusammenhang mit ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
§ 18m SGB IV Verarbeitung der Betriebsnummer (vom 22.01.2026) ... die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches wahrnehmen, sowie die zuständigen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 369
Artikel 1 SchwarzArbMoG Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ... 7 Zentralstelle und Risikomanagement § 24 Zentralstelle § 25 Zentrales Risikomanagement § 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; ... eingefügt: „3. zur Durchführung des zentralen Risikomanagements nach § 25 ". b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird ... 24 und 7. zur Durchführung der Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 ." 25. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In ... der illegalen Beschäftigung sowie 4. durch ein zentrales Risikomanagement nach § 25 . Die Zentralstelle kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur ... das Internet zu veröffentlichen sowie die Daten der Statistiken zu analysieren. § 25 Zentrales Risikomanagement (1) Die Zentralstelle nimmt für die ... Daten von der Zentralstelle anhand festgelegter Risikoindikatoren und Risikoparameter im Sinne des § 25 Absatz 2 hinsichtlich möglicher Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler ... aus der Datenselektion dürfen nur für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 verwendet werden. Das Nähere zur Verwaltungskostenerstattung wird durch ... verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nicht zu anderen als ... 3, sofern dies erforderlich ist auf Grundlage der Bewertungen des zentralen Risikomanagements nach § 25 , 2. von § 26 Absatz 2 Satz 1 abweichende Zeiträume und 3. ...
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
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